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Der Unterschied zwischen betrieblichem und ärztlichem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz

  • Autorenbild: Dr. Michael Heintz
    Dr. Michael Heintz
  • 27. März
  • 2 Min. Lesezeit

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht verschiedene Formen von Beschäftigungsverboten vor, die dem Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern sowie deren Kindern dienen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Unsicherheiten darüber, wann ein betriebliches Beschäftigungsverbot und wann ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt. Der entscheidende Unterschied liegt vor allem darin, woher die Gefährdung stammt: vom Arbeitsplatz oder von der individuellen gesundheitlichen Situation der Arbeitnehmerin.


1. Das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn die Arbeitsbedingungen eine Gefahr für die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin oder ihr Kind darstellen und diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Nach dem Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit Risiken für die Schwangerschaft oder das Stillen mit sich bringt. Ergibt sich daraus eine unzulässige Gefährdung, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Ist dies nicht möglich, muss er der Arbeitnehmerin eine andere geeignete Tätigkeit zuweisen.

Erst wenn weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch eine Versetzung möglich ist, greift das betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Die Arbeitnehmerin darf dann nicht weiter beschäftigt werden. Entscheidend ist dabei: Die Gefährdung geht vom Arbeitsplatz oder von den Arbeitsbedingungen aus, nicht von der gesundheitlichen Situation der Arbeitnehmerin selbst.

Typische Beispiele sind etwa Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, erhebliche körperliche Belastungen, Akkordarbeit oder bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitswesen mit erhöhtem Infektionsrisiko.


2. Das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16 Abs. 2 MuSchG)

Anders verhält es sich beim ärztlichen Beschäftigungsverbot. Dieses wird nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Ärztin oder einem Arzt ausgesprochen.

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kommt in Betracht, wenn die individuelle gesundheitliche Situation der Schwangeren oder Stillenden eine weitere Beschäftigung ganz oder teilweise unzulässig macht. Maßgeblich ist also nicht der Arbeitsplatz als solcher, sondern der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin oder eine Gefährdung für das (ungeborene oder zu stillende) Kind.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 16 Abs. 2 MuSchG. Danach darf eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Beispiele können etwa Komplikationen in der Schwangerschaft, eine drohende Frühgeburt, starke Schwangerschaftsbeschwerden oder besondere gesundheitliche Risiken sein, die eine weitere Arbeitstätigkeit unzumutbar machen.


3. Der zentrale Unterschied in der Praxis

Zusammengefasst lässt sich der Unterschied wie folgt darstellen:

Beim betrieblichen Beschäftigungsverbot liegt die Ursache in den Arbeitsbedingungen oder im Arbeitsplatz.

Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot liegt die Ursache in der individuellen gesundheitlichen Situation der Arbeitnehmerin oder in einer Gefahr für das Kind.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtig, weil unterschiedliche Stellen für die Entscheidung zuständig sind: Während beim betrieblichen Beschäftigungsverbot der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung handelt, erfolgt das ärztliche Beschäftigungsverbot ausschließlich auf medizinischer Grundlage durch eine Ärztin oder einen Arzt.


4. Fazit

Beschäftigungsverbote im Mutterschutzrecht verfolgen stets das gleiche Ziel: den Schutz von Mutter und Kind. Ob ein betriebliches oder ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt, hängt jedoch maßgeblich davon ab, ob die Gefahr vom Arbeitsplatz oder von der individuellen gesundheitlichen Situation ausgeht. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen ist es daher wichtig, diese Unterscheidung zu kennen, um im Einzelfall die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.


Sofern Sie ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot begehren, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten und unterstützen Sie hierzu bei www.wissing-heintz.de


Dr. Michael Heintz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Partner der Kanzlei WISSING HEINTZ


 
 
 

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